§ 128 c SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Fünfzehntes Kapitel Statistik
Zweiter Abschnitt Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

§ 128 c SGB XII Art und Höhe der Bedarfe

§ 128 c Art und Höhe der Bedarfe

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

Erhebungsmerkmale nach § 128 a Absatz 2 Nummer 2 sind 1. Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung, 2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe, 3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe, 4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach a) Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, b) Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, c) Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden, d) Beiträgen für eine private Krankenversicherung, e) Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung, f) Beiträgen für eine private Pflegeversicherung, 5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach a) Beiträgen für die Altersvorsorge, b) Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen, 6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach a) Schulausflügen, b) mehrtägigen Klassenfahrten, c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, d) Schulbeförderung, e) Lernförderung, f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung, 7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten, a) die in einer Wohnung aa) allein leben, bb) mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben,