§ 128 UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 2 Verwandte Schutzrechte

§ 128 UrheberG Schutz des Filmherstellers

§ 128 Schutz des Filmherstellers

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) 1Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. 2§ 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden. (2) Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und 3 entsprechend.