§ 128 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 2 Finanzielle Ausstattung
Abschnitt 3 Anlagen; Sicherungsvermögen

§ 128 VAG Treuhänder für das Sicherungsvermögen

§ 128 Treuhänder für das Sicherungsvermögen

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) 1Zur Überwachung des Sicherungsvermögens für die Lebensversicherung, die Krankenversicherung der in § 146 genannten Art, die private Pflegepflichtversicherung nach § 148 und die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr nach § 161 sind ein Treuhänder und ein Stellvertreter für diesen zu bestellen. 2Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen müssen keinen Treuhänder bestellen. 3Kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 müssen einen Treuhänder nur bestellen, wenn es die Aufsichtsbehörde anordnet. (2) Für den Stellvertreter gelten die Vorschriften über den Treuhänder entsprechend. (3) 1Den Treuhänder bestellt der Aufsichtsrat. 2Hat ein kleinerer Verein keinen Aufsichtsrat, bestellt der Vorstand den Treuhänder. (4) 1Wer als Treuhänder vorgesehen ist, muss vor Bestellung der Aufsichtsbehörde benannt werden. 2Hat diese gegen die Bestellung Bedenken, kann sie verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Person benannt wird. 3Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen die Bestellung dieser neu benannten Person Bedenken, so kann sie den Treuhänder selbst bestellen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn die Aufsichtsbehörde Bedenken dagegen hat, dass ein bestellter Treuhänder sein Amt weiter verwaltet. (5)