§ 13 SchuVVO
Stand: 13.12.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3638
Dritter Abschnitt Abdrucke und Listen

§ 13 SchuVVO Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen

§ 13 Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen

SchuVVO ( Schuldnerverzeichnisverordnung )

(1) Listen sind unverzüglich nach dem Eingang der Abdrucke zu erstellen und den Beziehern zu überlassen. (2) 1Die Listen werden dem Bezieher in verschlossenem Umschlag gegen Empfangsnachweis übersandt oder persönlich ausgehändigt. 2§ 10 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.