§ 13 UStG
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
VIERTER ABSCHNITT Steuer und Vorsteuer

§ 13 UStG Entstehung der Steuer

§ 13 Entstehung der Steuer

UStG ( Umsatzsteuergesetz )

(1) Die Steuer entsteht 1. für Lieferungen und sonstige Leistungen a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist, b) bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind, c) in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in das Inland gelangt, d) in den Fällen des § 18 Abs. 4 c mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1 a Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, e) in den Fällen des § 18 Absatz 4 e mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1 b Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, f) in den Fällen des § 18 i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1 c Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,