§ 133 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 2 Finanzielle Ausstattung
Abschnitt 4 Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen

§ 133 VAG Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen

§ 133 Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) Sofern ein Versicherungsunternehmen auf Grund einer Verletzung der in den §§ 74 bis 88 geregelten Pflichten nur unzureichende versicherungstechnische Rückstellungen bildet, kann die Aufsichtsbehörde die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens einschränken oder untersagen. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Versicherungsunternehmen keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne der §§ 341 e bis 341 h des Handelsgesetzbuchs bildet. (3)