§ 1360 b BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

§ 1360 b BGB Zuvielleistung

§ 1360 b Zuvielleistung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.