§ 137 g UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen

§ 137 g UrheberG Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG

§ 137 g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) § 23 Absatz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55 a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden. (2) 1Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. 2Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998. (3) Die §§ 55 a und 87 e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.