§ 137 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Dritter Abschnitt Auslagen

§ 137 KostO Sonstige Auslagen

§ 137 Sonstige Auslagen

KostO ( Kostenordnung )

(1) Als Auslagen werden ferner erhoben 1. Entgelte für Telegramme; 2. für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung pauschal ein Betrag von 3,50 Euro; 3. für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung einschließlich der Rücksendung durch Gerichte pauschal ein Betrag von 12 Euro; 4. Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen a) bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzelfall berechnet wird, je Veröffentlichung pauschal 1 Euro, b) in sonstigen Fällen die zu zahlenden Entgelte; 5. nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlende Beträge mit Ausnahme der an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes), Gebärdensprachdolmetscher und an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191 a Abs. 1 des ), zu zahlenden Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; ist aufgrund des § Abs. Satz 2 des keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre;