§ 138 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
ERSTER ABSCHNITT Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse

§ 138 SGG (Berichtigung von Amts wegen)

§ 138 (Berichtigung von Amts wegen)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. 2Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. 3Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. 4Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. 5Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.