(1) 1Das Register anonymer und pseudonymer Werke für die in § 66 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt geführt. 2Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen. (2) 1Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Über den Antrag entscheidet das für den Sitz des Patentamts zuständige Oberlandesgericht durch einen mit Gründen versehenen Beschluß. 3Der Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzureichen. 4Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig. 5Im übrigen gelten für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des
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