§ 14 SchuVVO
Stand: 13.12.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3638
Dritter Abschnitt Abdrucke und Listen

§ 14 SchuVVO Ausschluß vom Bezug von Listen

§ 14 Ausschluß vom Bezug von Listen

SchuVVO ( Schuldnerverzeichnisverordnung )

(1) 1Die Kammern sind verpflichtet, einen Bezieher von Listen von deren Bezug auszuschließen, wenn diesem die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken zu versagen wäre. 2Diesen Ausschluß teilen die Kammern ihren Aufsichtsbehörden mit. (2) Die Aufsichtsbehörden der Kammern teilen Verstöße gegen Absatz 1 den Präsidenten der Gerichte mit, die Bewilligungen zum Bezug von Abdrucken zugunsten der Kammern erteilt haben. (3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken gemäß § 8 widerrufen werden.