§ 14 ZwVwV
FNA: 310-14-2
Fassung vom: 19.12.2003
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Zwangsverwalterverordnung, BGBl. I Nr. 110 vom 22.03.2024

§ 14 ZwVwV Buchführung der Zwangsverwaltung

§ 14 Buchführung der Zwangsverwaltung

ZwVwV ( Zwangsverwalterverordnung )

(1) Die Buchführung der Zwangsverwaltung ist eine um die Solleinnahmen ergänzte Einnahmenüberschussrechnung. (2) 1Die Rechnungslegung erfolgt jährlich (Jahresrechnung) nach Kalenderjahren. 2Mit Zustimmung des Gerichts kann hiervon abgewichen werden. (3) Bei Aufhebung der Zwangsverwaltung legt der Verwalter Schlussrechnung in Form einer abgebrochenen Jahresrechnung. (4) Nach vollständiger Beendigung seiner Amtstätigkeit reicht der Verwalter eine Endabrechnung ein, nachdem alle Zahlungsvorgänge beendet sind und das Konto auf Null gebracht worden ist.