§ 140 BGB
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Titel 2 Willenserklärung

§ 140 BGB Umdeutung

§ 140 BGB
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Titel 2 Willenserklärung

§ 140 Umdeutung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.