§ 141 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Dritter Unterabschnitt Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht

§ 141 BRAO Ausfertigung der Entscheidungen

§ 141 Ausfertigung der Entscheidungen

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Ausfertigungen und Auszüge der Entscheidungen des Anwaltsgerichts werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilt.