(1) 1Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. 2Er muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. 3Fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung voraus. 4Eine ausreichende Berufserfahrung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Versicherungsmathematiker nachgewiesen wird. (2)
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