§ 141 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 3 Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
Abschnitt 1 Lebensversicherung

§ 141 VAG Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung

§ 141 Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) 1Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. 2Er muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. 3Fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung voraus. 4Eine ausreichende Berufserfahrung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Versicherungsmathematiker nachgewiesen wird. (2)