§ 142 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Dritter Abschnitt Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts

§ 142 BRAO Beschwerde

§ 142 Beschwerde

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Soweit Beschlüsse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof zuständig.