(1) 1Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen löschen. 2 Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerkes. (2) 1 Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. 2§ 141a Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (3) Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 141 Abs. 3, 4 Anwendung.
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