§ 142 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Zweiter Teil Kosten der Notare

§ 142 KostO Entscheidung durch das Amtsgericht in Baden-Württemberg

§ 142 Entscheidung durch das Amtsgericht in Baden-Württemberg

KostO ( Kostenordnung )

Soweit im Lande Baden-Württemberg die Gebühren für die Tätigkeit des Notars der Staatskasse zufließen, entscheidet in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 31 (Erinnerung gegen den Kostenansatz, Festsetzung des Geschäftswerts) das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar (Bezirksnotar) seinen Amtssitz hat.