§ 143 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
VIII. Verteilung des Erlöses

§ 143 ZVG (Außergerichtliche Einigung über Erlösverteilung)

§ 143 (Außergerichtliche Einigung über Erlösverteilung)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Die Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht findet nicht statt, wenn dem Gerichte durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird, daß sich die Beteiligten über die Verteilung des Erlöses geeinigt haben.