§ 144 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 3 Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
Abschnitt 1 Lebensversicherung

§ 144 VAG Information bei betrieblicher Altersversorgung

§ 144 Information bei betrieblicher Altersversorgung

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) Soweit Lebensversicherungsunternehmen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, gelten für die Information der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger die §§ 234 k bis 234 p und 235 a entsprechend. (2) Auf Versicherungsgeschäfte in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten ist Absatz 1 anzuwenden, wenn den Versicherungsverträgen deutsches Recht zugrunde liegt.