§ 145 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Zehnter Abschnitt Verfahren in Patentstreitsachen

§ 145 PatentG (Weitere Klage wegen eines anderen Patents)

§ 145 (Weitere Klage wegen eines anderen Patents)

PatentG ( Patentgesetz )

Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.