§ 147 b GewO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
TITEL X Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 147 b GewO Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen

§ 147 b Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen

GewO ( Gewerbeordnung )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 651 t Nummer 1, auch in Verbindung mit § 651 u Absatz 1 Satz 1 oder § 651 w Absatz 3 Satz 4, oder 2. entgegen § 651 t Nummer 2, auch in Verbindung mit § 651 u Absatz 1 Satz 1, § 651 v Absatz 2 Satz 1 oder § 651 w Absatz 3 Satz 4, des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Rückbeförderung vereinbart oder eine Zahlung fordert oder annimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.