Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung Kapitel 3 Besondere Vorschriften für einzelne Zweige Abschnitt 2 Krankenversicherung
Sofern die nicht-substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, sind § 146 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 sowie § 156 entsprechend anzuwenden.