Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung Kapitel 1 Geschäftstätigkeit Abschnitt 1 Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
§ 15 a Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung
VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )
(1) 1Für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt § 18 a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes entsprechend. 2Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung durch Unternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, gelten die Leitlinien der gemäß § 18 a Absatz 10 a des Kreditwesengesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.(2)
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