§ 15 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 15 FGG Beweisaufnahme, Glaubhaftmachung

§ 15 Beweisaufnahme, Glaubhaftmachung

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Augenschein, über den Zeugenbeweis, über den Beweis durch Sachverständige und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden finden entsprechende Anwendung. 2Über die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen entscheidet jedoch, unbeschadet der § 393, § 402 der Zivilprozeßordnung, das Ermessen des Gerichts. (2) Behufs der Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung kann ein Beteiligter zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.