§ 15 GenG
FNA: 4125-1
Fassung vom: 16.10.2006
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 15 GenG Erwerb der Mitgliedschaft

§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

(1) 1Die Mitgliedschaft wird durch eine unbedingte Beitrittserklärung in Textform und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben; die Satzung kann für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben. 2Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Antragsteller ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. 3Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Textform. 4Bei Gründungsmitgliedern kann die Mitgliedschaft statt durch Beitrittserklärung durch Unterzeichnung der Satzung erworben werden. (2)