§ 15 GrEStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Fünfter Abschnitt Steuerschuld

§ 15 GrEStG Fälligkeit der Steuer

§ 15 Fälligkeit der Steuer

GrEStG ( Grunderwerbsteuergesetz )

1Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. 2Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.