§ 15 InsVV
Stand: 22.12.2020
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht, BGBl. I S. 3328
Dritter Abschnitt Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung

§ 15 InsVV Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners

§ 15 Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners

InsVV ( Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung )

(1) 1Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. 2Diese beträgt regelmäßig 50 Euro je Stunde. (2) 1Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. 2Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.