§ 15 RPflG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Zweiter Abschnitt Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Ge...

§ 15 RPflG Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

§ 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

RPflG ( Rechtspflegergesetz )

(1) Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten: 1. Verrichtungen aufgrund der §§ 1814 bis 1816, 1817 Absatz 1 bis 4, der §§ 1818, 1819, 1820 Absatz 3 bis 5 und des § 1868 Absatz 1 bis 4 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestellung eines neuen Betreuers; 2. die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall des Todes des Betreuers nach § 1869 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 3. Verrichtungen auf Grund des § 1871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; 4. Verrichtungen auf Grund der §§ 1825, 1829 und 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 5. weggefallen 6. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften; 7. die Entscheidung nach § 1834 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 8. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden; 9. die Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 sowie nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 2 und § 9 Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen;