§ 15 SchuVVO
Stand: 13.12.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3638
Dritter Abschnitt Abdrucke und Listen

§ 15 SchuVVO Löschungen in Abdrucken und Listen

§ 15 Löschungen in Abdrucken und Listen

SchuVVO ( Schuldnerverzeichnisverordnung )

(1) Löschungen gemäß § 915 g Abs. 1 der Zivilprozeßordnung sowie § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung führen die Bezieher von Abdrucken und Listen sowie die Inhaber sonstiger Aufzeichnungen im Sinne des § 915 g Abs. 1 der Zivilprozeßordnung eigenverantwortlich durch. (2) 1Löschungsmitteilungen gemäß § 915 g Abs. 2 der Zivilprozeßordnung werden in der gleichen Weise wie die zugrundeliegenden Abdrucke übermittelt. 2§ 9 Abs. 3 und § 10 finden entsprechende Anwendung. (3) 1Die Kammern unterrichten die zur Umsetzung der Löschungsmitteilungen verpflichteten Listenbezieher in der Form, in der die zugrundeliegenden Listen erteilt werden. 2Kammern oder von ihnen gemäß § 915 e Abs. 3 der Zivilprozeßordnung beauftragte Dritte, die Listen ohne Einsatz von Techniken der automatisierten Datenverarbeitung erstellen, dürfen alle Listenbezieher unterrichten, die zu diesem Zeitpunkt Listen beziehen; davon ausgenommen sind die Listenbezieher, von denen die Kammer oder der beauftragte Dritte ohne unverhältnismäßigen Aufwand feststellen können, daß ihnen die zu löschende Eintragung bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch eine Liste oder eine Auskunft der Kammer bekannt geworden ist. (4)