§ 15 ZwVwV
Stand: 19.12.2003
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 2804

§ 15 ZwVwV Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

§ 15 Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

ZwVwV ( Zwangsverwalterverordnung )

(1) Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern: 1. Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten, 2. andere Einnahmen. (2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen. (3) Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten: 1. Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes; 2. öffentliche Lasten; 3. Zahlungen an die Gläubiger; 4. Gerichtskosten der Verwaltung; 5. Vergütung des Verwalters; 6. andere Ausgaben. (4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.