§ 150 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Siebenter Abschnitt. Handelssachen

§ 150 FGG Weigerung des Dispacheurs

§ 150 Weigerung des Dispacheurs

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Lehnt der Dispacheur den Auftrag eines Beteiligten zur Aufmachung der Dispache aus dem Grunde ab, weil ein Fall der großen Haverei nicht vorliege, so entscheidet über die Verpflichtung des Dispacheurs auf Antrag des Beteiligten das Gericht. 2 Gegen die Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt.