§ 151 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Siebenter Abschnitt. Handelssachen

§ 151 FGG Aushändigung der Schriftstücken an den Dispacheur

§ 151 Aushändigung der Schriftstücken an den Dispacheur

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht einem Beteiligten unter Androhung von Zwangsgeld aufgeben, dem Dispacheur die in seinem Besitze befindlichen Schriftstücke, zu deren Mitteilung er gesetzlich verpflichtet ist, auszuhändigen.