(1) Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, erhält die Dokumentenpauschale auch für die ihm aufgrund besonderer Vorschriften obliegenden Mitteilungen an Behörden. (2) Er kann außer den im Dritten Abschnitt des Ersten Teils genannten Auslagen erheben 1. Entgelte für Postdienstleistungen a) für die Übersendung auf Antrag erteilter Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, b) für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen; 2. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen; dies gilt nicht, wenn dem Notar für die Tätigkeit eine Dokumentenpauschale nach § 136 Abs. 3 zusteht; 3. an Gebärdensprachdolmetscher sowie an Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen; sind die Auslagen durch verschiedene Geschäfte veranlasst, werden sie unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt; und
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