§ 152 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Zweiter Teil Kosten der Notare

§ 152 KostO Weitere Auslagen des Notars, dem die Gebühren selbst zufließen

§ 152 Weitere Auslagen des Notars, dem die Gebühren selbst zufließen

KostO ( Kostenordnung )

(1) Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, erhält die Dokumentenpauschale auch für die ihm aufgrund besonderer Vorschriften obliegenden Mitteilungen an Behörden. (2) Er kann außer den im Dritten Abschnitt des Ersten Teils genannten Auslagen erheben 1. Entgelte für Postdienstleistungen a) für die Übersendung auf Antrag erteilter Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, b) für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen; 2. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen; dies gilt nicht, wenn dem Notar für die Tätigkeit eine Dokumentenpauschale nach § 136 Abs. 3 zusteht; 3. an Gebärdensprachdolmetscher sowie an Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen; sind die Auslagen durch verschiedene Geschäfte veranlasst, werden sie unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt; und