§ 154 SGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWEITER TEIL Verfahren
ZWEITER ABSCHNITT Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt Berufung

§ 154 SGG (Aufschiebende Wirkung)

§ 154 (Aufschiebende Wirkung)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86 a Aufschub bewirkt. (2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder eines Trägers der Sozialen Entschädigung bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.