(1) 1Versicherungsunternehmen, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. 2§ 141 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1Dem Verantwortlichen Aktuar obliegt es, § Absatz Satz 1 Nummer und Absatz Nummer ist entsprechend anzuwenden.
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