§ 157 SGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWEITER TEIL Verfahren
ZWEITER ABSCHNITT Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt Berufung

§ 157 SGG (Prüfungsumfang; Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel)

§ 157 (Prüfungsumfang; Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. 2Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.