§ 159 GewO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
TITEL XI Gewerbezentralregister
Schlußbestimmungen

§ 159 GewO Übergangsregelung zu § 34 a

§ 159 Übergangsregelung zu § 34 a

GewO ( Gewerbeordnung )

(1) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 ist § 34 a Absatz 1 bis 5 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Gewerbetreibende sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 die in § 11 b Absatz 2 Nummer 1, 10 und 11 aufgeführten Daten zu den mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen und zu den in § 11 b Absatz 2 Nummer 3, 10 und 11 aufgeführten Daten zu Wachpersonen der für den Vollzug des § 34 a zuständigen Behörde über das Bewacherregister mitzuteilen. (3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen, die ab dem 1. Juni 2019 mit Aufgaben nach § 34 a Absatz 1 a Satz 5 beauftragt sind oder werden sollen, fragt die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 30. September 2019 eine Stellungnahme nach § 34 a Absatz 1 a Satz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ab.