§ 159 InsO
FNA: 311-13
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 159 InsO Verwertung der Insolvenzmasse

§ 159 Verwertung der Insolvenzmasse

InsO ( Insolvenzordnung )

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.