§ 159 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid

§ 159 StGB Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

§ 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

StGB ( Strafgesetzbuch )

Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.