§ 16 a PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Erster Abschnitt Das Patent

§ 16 a PatentG (Ergänzende Schutzzertifikate)

§ 16 a (Ergänzende Schutzzertifikate)

PatentG ( Patentgesetz )

(1) 1Für das Patent kann nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften über die Schaffung von ergänzenden Schutzzertifikaten, auf die im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist, ein ergänzender Schutz beantragt werden, der sich an den Ablauf des Patents nach § 16 unmittelbar anschließt. 2Für den ergänzenden Schutz sind Jahresgebühren zu zahlen. (2)