§ 16 EGGVG
FNA: 300-1
Fassung vom: 27.01.1877
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, BGBl. I Nr. 332 vom 25.10.2024

§ 16 EGGVG (Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche Stellen)

§ 16 (Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche Stellen)

EGGVG ( Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz )

Werden personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften übermittelt, so ist eine Übermittlung dieser Daten auch zulässig 1. an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Auswärtige Amt, 2. in Strafsachen gegen Mitglieder einer ausländischen konsularischen Vertretung zusätzlich an die Staats- oder Senatskanzlei des Landes, in dem die konsularische Vertretung ihren Sitz hat.