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JVEG
§ 16
JVEG
FNA: 367-3
Fassung vom: 05.05.2004
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109 vom 07.04.2025
Änderungsnachweis
§ 16 JVEG Entschädigung für Zeitversäumnis
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis
JVEG ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz )
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
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