§ 16 KSchG
Stand: 14.06.2021
zuletzt geändert durch:
Betriebsrätemodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1762
ZWEITER ABSCHNITT Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung

§ 16 KSchG Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses

§ 16 Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses

KSchG ( Kündigungsschutzgesetz )

1Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Absatz 1 bis 3 b genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. 2Im übrigen finden die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.