§ 16 SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Zweites Kapitel Leistungen der Sozialhilfe
Erster Abschnitt Grundsätze der Leistungen

§ 16 SGB XII Familiengerechte Leistungen

§ 16 Familiengerechte Leistungen

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

1Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. 2Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.