§ 160 GewO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
TITEL XI Gewerbezentralregister
Schlußbestimmungen

§ 160 GewO Übergangsregelungen zu den §§ 34 c und 34 i

§ 160 Übergangsregelungen zu den §§ 34 c und 34 i

GewO ( Gewerbeordnung )

(1) Gewerbetreibende, die am 21. März 2016 eine Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 haben, welche zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigt, und die Verträge über Immobiliardarlehen im Sinne des § 34 i Absatz 1 weiterhin vermitteln wollen, müssen bis zum 21. März 2017 eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34 i Absatz 1 erworben haben und sich selbst sowie die nach § 34 i Absatz 8 Nummer 2 einzutragenden Personen registrieren lassen. (2) Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34 i Absatz 2 Nummer 1 und 2. (3) Personen, die seit dem 21. März 2011 ununterbrochen unselbständig oder selbständig eine Tätigkeit im Sinne des § 34 i Absatz 1 Satz 1 ausüben, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34 i Absatz 2 Nummer 4, wenn sie bei Beantragung der Erlaubnis nach § 34 i Absatz 1 die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen können. (4)