§ 164 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Zweiter Abschnitt Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof

§ 164 BRAO Besondere Voraussetzung für die Zulassung

§ 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird.