§ 164 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
ZWEITER ABSCHNITT Rechtsmittel
Zweiter Unterabschnitt Revision

§ 164 SGG (Einlegung; Form, Frist)

§ 164 (Einlegung; Form, Frist)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) 1Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160 a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. 2Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160 a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. 3Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65 a elektronische Dokumente übermittelt werden. (2)