§ 167 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Zweiter Abschnitt Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvol...
Erster Titel Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 167 ZVG (Bezeichnung des Schiffes in Terminsbestimmung)

§ 167 (Bezeichnung des Schiffes in Terminsbestimmung)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) Die Bezeichnung des Schiffes in der Bestimmung des Versteigerungstermins soll nach dem Schiffsregister erfolgen. (2) Die im § 37 Nr. 4 bestimmte Aufforderung muß ausdrücklich auch auf die Rechte der Schiffsgläubiger hinweisen.